Sehr geehrte Damen und Herren,

der Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte, wie z. B. Entschädigungen, steht die Zahlung eines zu verrechnenden und in demselben Veranlagungszeitraum gezahlten Vorschusses nicht entgegen. Es handelt sich vielmehr nur um eine Zahlungsmodalität.

Wer seinen Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln nicht verpflichtet, (z. B. numerisch) fortlaufende lückenlose Rechnungsnummern zu vergeben.

Hinsichtlich der Zuordnung zum Betriebsvermögen ist bei selbstständigen Gebäudeteilen auf den Raum als Ganzes abzustellen. Die Widmung zum gewillkürten Betriebsvermögen setzt einen klar nach außen gerichteten Willensentschluss des Steuerpflichtigen voraus.

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blitzlicht-mai-2018